Covid-19: Vorgaben der OJB für die Jagd

Die Prignitz ist Risikogebiet. Darf man Bewegungsjagden durchführen, wie viele Jäger dürfen anreisen, dürfen Prignitzer Jäger außerhalb des Gebietes reisen, haftet der Jagdleiter, dürfen Brüche überreicht werden, Schüsseltreiben, etc…?

Informationen der Obersten Jagdbehörde:

Corona-Regeln für Drückjagden – Landesjagdverband Brandenburg e.V. (ljv-brandenburg.de)

Corona-Merkblatt für Gesellschaftsjagden (Stand 02.11.2020): z.B. verbindlicher Entfall des Streckelegens, verbindlicher Entfall des Schüsseltreibens, keine Bläser …

Ist die Jagdausübung unter den verschärften Eindämmungs-Maßnahmen
weiterhin möglich?

– Die Jagdausübung ist weiterhin möglich. Unterstützung bei Nachsuche,
Wildbergung, -versorgung und -verwertung ist zulässig, wenn die Mindestabstände
von 1,5 m gewahrt bleiben oder eine Mund-Nasen-Bedeckung,
sollte der Mindestabstand nicht eingehalten werden können, sowie
jede Art von Gruppenbildung unterbleibt.
– Die Abgabe der Trichinenproben bei den Veterinärämtern erfolgt kontaktlos.

Sind trotz der verschärften Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie
Gesellschaftsjagden bzw. Drückjagden noch zulässig?

– Ja, Gesellschaftsjagden sind zulässig, soweit diese zur Erfüllung des
Schalenwildabschusses oder zur Tierseuchenbekämpfung und -prävention
erforderlich sind.
– Höchstzahlen gesamt Teilnehmende beachten, derzeit max. 100 Personen.

Was muss ich bei der Durchführung von Gesellschaftsjagden / Drückjagden
beachten?

– Mindestabstand von 1,5 m einhalten.
– Die Kontakte auf das notwendige Maß beschränken.
– Mund-Nasen-Bedeckung tragen, wenn kein Abstand von 1,5 m möglich ist.
– Erstellung und Umsetzung von Hygienekonzepten.
– Erhebung der Kontaktdaten der Jagdteilnehmer.

– Vor der Jagd ist zu prüfen, ob alle Regelungen der aktuell gültigen Corona-Verordnung bei der Planung und Durchführung der Jagd berück-sichtigt wurden.

Was kann ich als Jagdleitung bei der Durchführung der Gesellschaftsjagd veranlassen, um das Infektionsrisiko zu minimieren?
– Verzicht auf das Schüsseltreiben; auf Eigenverpflegung setzen.
– Bargeldlose Entrichtung der Kostenbeiträge im Vorfeld der Jagd.
– Sicherheitsunterweisung und Freigabe sollten im Vorfeld zur Jagd schriftlich an die Teilnehmer herausgegeben werden. Das vollumfängliche Verständnis wird schriftlich bestätigt und zusammen mit den Kontaktdaten vor der Jagd abgegeben.
– Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts der Teil-nehmenden.
– Die Begrüßung erfolgt im Freien, ggf. auch in Gruppen, z. B. Jäger und Hundeführer getrennt. Können Abstandsregelungen nicht eingehalten werden, sind Mund-Nasen-Bedeckungen zu tragen.
– Verzicht auf Bildung von neuen Fahrgemeinschaften bei Hinausfahren ins Jagdrevier.
– Verzicht auf Strecke legen, Jagdhornblasen und Bruchübergabe.

Fallen Anreise und Übernachtung im Zusammenhang mit einer Jagd unter touristische Aktivitäten?
– Eine Reise von Jagdpächtern, Eigenjagdbesitzern und Jagderlaubnisscheininhabern mit Hauptwohnsitz außerhalb des Jagdbezirkes gegebenenfalls in anderen Bundesländern zum Zwecke der Jagdausübung stellt keine touristische Reise dar. Die Beherbergung von Personen, die die Jagd in Umsetzung gesetzlicher und vertraglicher Verpflichtungen als Jäger ausüben, erfolgt zu geschäftlichen Zwecken und ist damit nicht als touristische Reise einzustufen. Es ist möglich, zum Zweck der Jagdausübung vor Ort eine Ferienwohnung, ein Zimmer etc. anzumieten.

Ist die Durchführung von Hundeprüfungen erlaubt?
– Die Durchführung von Hundeprüfungen für Jagdhunde sind erlaubt, sofern die Abstands- und Hygieneregeln der Eindämmungsverordnung ein-gehalten werden.

Sind Vorbereitungskurse für Hundeprüfungen zulässig?
– Vorbereitungskurse sind unter Beachtung der der allgemeinen Vorsorgemaßnahmen (Abstands- und Hygieneregeln) möglich.

Kann ich mit meinem Jagdhund in Feld und Flur Gassi gehen?
– Das tägliche „Gassigehen“ mit dem eigenen Jagdhund oder den eigenen Jagdhunden ist unter Einhaltung der Abstandregeln und den allgemeinen Regeln zum Aufenthalt im öffentlichen Raum weiterhin gestattet. Diese Maßgaben finden auch bei der Ausbildung von Jagdhunden Anwendung. Der Abstand zu anderen Menschen muss mindestens 1,5 Meter betragen.

Insoweit ist unter den aktuellen Umständen besondere Sorgfalt bei der Führung und Überwachung des Jagdhundes geboten.

Bisher gibt es in der wissenschaftlichen Literatur keine Belege für eine Übertragung von SARS-CoV-2 zwischen Mensch und Haustier. Beim Umgang mit Haustieren gelten ganz grundsätzliche Hygieneempfehlungen, um unabhängig von SARS-CoV-2 das Risiko einer Erregerübertragung zwischen Mensch und Haustier zu minimieren.
 Weiterführende Informationen zum Umgang mit Haus- und Nutztieren finden sich auf der Internetseite des Friedrich-Loeffler-Instituts.

Corona-Merkblatt-Gesellschaftsjagden-MLUK

Risikogebiete

Risikogebiet Prignitz

Hygienekonzept KJV/Jägerschaft Putlitz

Hygienekonzept Mecklenburg

Hygienekonzept Baden/Württemberg (die sind vollständig Risikogebiet)